Vorwort:
In landwirtschaftlichen und auch gartenbaulichen Betrieben herrschen in der Elektrotechnik besondere Vorschriften. Auf diese Besonderheiten möchten wir in diesem Beitrag eingehen.
Norm:
In der Elektrotechniknorm OVE E 8101:2025-10-01 findet man im Teil 7-705 alle zusätzlichen Anforderungen zur Elektroinstallation in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieben.
Was fällt darunter?
Unter landwirtschaftliche oder gartenbauliche Betriebsstätte fällt unter anderem:
- Nutztierhaltung (Rinder, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Geflügel etc…)
- Gewächshäuser
- Lagerräume für Futtermittel oder Düngemittel
- Räume oder Orte, an denen pflanzliche oder tierische Erzeugnisse produziert, gelagert, aufbereitet oder verarbeitet werden
- Alle Räume, Orte oder Bereiche, die landwirtschaftlich oder gartenbautechnisch genutzt werden.
Räume und Bereiche für Haushaltszwecke, die zum Anwesen gehören, fallen nicht unter diese Anforderungen, außer es wird explizit erwähnt.
Diese Schutzmaßnahmen dürfen nicht angewandt werden:
Die im Anhang 41.B beschriebene Anordnung aktiver Leiter außerhalb des Handbereichs darf in landwirtschaftlichen oder gartenbautechnischen Bereichen nicht angewendet werden.
Die im Anhang 41.V beschriebenen Schutzvorkehrungen Standortisolierung oder Schutztrennung dürfen nicht angewendet werden.
Schutzmaßnahmen:
Fehlerstromschutz
Alle Stromkreise und Leitungen müssen mit einem 300mA Fehlerstromschutzschalter vorgesichert sein, ausgenommen Zuleitungen zu Verteileranlagen. Dieser Fehlerstromschutzschalter kann zeitgleich als Brandschutz dienen. Es müssen alle aktiven Leiter getrennt werden, auch der Neutralleiter. (Siehe Bild 705.1.AT)
Stromkreise mit Steckdosen müssen zwingend mit einem 30mA Fehlerstromschutzschalter ausgestattet sein, unabhängig des Nennstromes.
Kennzeichnung:
In der Nähe des Fehlerstromschutzschalters ist eine Aufschrift anzubringen: „Prüftaste von Fehlerstromschutzeinrichtungen monatlich und nach jedem Gewitter betätigen“
Basisschutz:
Aktive Leiter dürfen nicht unisoliert außerhalb des Handbereichs geführt werden, sondern sind immer isoliert zu führen. (Siehe Anhang 41.B)
Bei Schutzkleinspannungen muss ebenfalls eine Isolierung vorhanden sein. So wird hier mindestens IP XXB oder IP2X vorgegeben.
Allgemein müssen elektrische Betriebsmittel eine Schutzklasse von mind. IP44 erfüllen oder in Gehäuse eingebaut werden, die dies erfüllen.
Schaltgeräte und Verteileranlagen müssen mind. IP54 erfüllen.
Auch in Räumen mit erhöhter Staubablagerung (Schrotmühlen) müssen Schaltgeräte und Motore IP54 erfüllen.
Potentialsteuerung:
Unter Potentialsteuerung versteht man ein engmaschiges Erdungsgitter im Aufenthaltsbereich von Nutztieren, wie in Ställen oder Melkständen.
Dabei darf das Gitter eine Maschenweite von maximal 150mm aufweisen und eine Drahtstärke von 3mm. Die meisten Baustahlgitter sollten dies erfüllen.
Die einzelnen Baustahlgitter müssen verbunden werden. (Schweißen)
An mindestens zwei Stellen (bevorzugt diagonal gegenüber) ist dieses Potentialsteuergitter nun ausreichend zu erden.
Bei Spaltenböden kann ein im Auflager ringförmig verlegter Potentialausgleichsleiter eine Potentialsteuerung erfüllen. Dabei ist dieser mehrmals mit der Bewährung zu verbinden.
Potentialausgleich
Alle metallischen Einrichtungen müssen in den Potentialausgleich einbezogen werden.
Ist ein Heugreifer (Portalkran) vorhanden, müssen die Kranbahnen miteinander und an zwei Seiten mit mind. 16mm² Kupfer in den Potentialausgleich einbezogen werden. (Siehe Anhang 705.A)
Schutzpotentialausgleichsleiter
Müssen gegen mechanische Beschädigung und Korrosion geschützt werden.
Dabei muss mind. verwendet werden:
– feuerverzinkter Bandstahl 30mm x 3mm
– feuerverzinkter Rundstahl 8mm Durchmesser
– 4mm² Kupferleiter
Anforderungen an Heizgeräte:
Elektrowärmegeräte müssen mit einer Betriebsanzeige (Kontrolllampe) ausgestattet sein.
Ein Mindestabstand von 50cm zu Nutztieren muss eingehalten werden.
Es darf keine Brandgefahr durch zu geringen Abstand von brennbaren Materialen entstehen.
Bei Aufzucht müssen Heizgeräte höhenverstellbar sein. (verstellbare Kette)
Es dürfen keine offenen Wendelheizgeräte verwendet werden.
Schutz gegen Überstrom:
Leitungen müssen an der speisenden Seite vorgesichert werden. Diese Forderung gilt auch für angrenzende Haushaltsbereiche.
Steckdosen:
Drehstromsteckdosen müssen fünfadrig installiert werden.
Des Weiteren dürfen keine elektrischen Geräte in Bereichen, in denen Nutztiere Zugang haben, installiert werden. Sollte dies trotzdem notwendig sein (Fütterungsautomaten, Tränken, etc…), muss sichergestellt werden, dass hier keine Beschädigung oder Verletzungsgefahr für Nutztiere entstehen kann.
Steckdosen müssen so installiert werden, dass keine Berührung mit brennbaren Materialien zu erwarten ist.
In Bereichen mit korrosiven Stoffen (zB. Melkstände, Stallungen oder Kellereien) müssen die elektrischen Betriebsmittel angemessen geschützt sein.
Lampen
Leuchten müssen mindestens der Schutzart IP54 entsprechen. In Bereichen mit besonders hohem Brandrisiko müssen Leuchten mit begrenzter Oberflächentemperatur eingesetzt werden und müssen ausreichen Abstand zu brennbaren Materialen einhalten. (lt. Montageanleitung)
Lampen auf Stroh- oder Heuböden müssen, sofern vom Schaltpunkt nicht einsehbar, einen Leuchtmelder verbaut haben. Die Lampen müssen dabei so platziert werden, dass diese von brennbarem Staub nicht zugedeckt werden können.
Leitungsverlegung
Stegleitungen sind nicht zulässig.
Leitungen und Anschlussstellen müssen so verlegt sein, dass sie von Nutztieren nicht erreicht werden können.
Frei gespannte Leitungen müssen isoliert geführt werden. Die Mindesthöhe beträgt dabei 6m.
Erdleitungen müssen mindestens 0,7m tief mit zusätzlichem Schutzrohr von mindestens 450N Schutz gegen zusammendrücken verlegt werden.
Im Ackerland ist eine Mindesttiefe von 1m einzuhalten.
Leitungen sollen nicht im Bereich von Geh- oder Verkehrswegen verlegt werden. Ist dies notwendig, so müssen diese besonders gegen mechanische Beschädigungen geschützt werden. (Panzerrohr, H07RN-F etc…)
Zuleitungen zu Verteileranlagen müssen besonders gegen mechanische Beschädigung (Verlegung im Erdreich oder in getrennten Elektroinstallationskanalsystemen) geschützt werden. Diese Anforderung gilt auch für Haushaltsbereiche.
Versorgungssicherheit
Kann bei Intensivtierhaltung ohne Strom eine ausreichende Versorgung von (zB. Luft, Futter, Güllelüftung, Wasser oder Beleuchtung) nicht sichergestellt werden, so muss eine ausreichend dimensionierte Ersatzstromversorgung vorhanden sein.
Die Stromkreise, die dies sicherstellen, müssen auf mehrere Fehlerstromschutzschalter (Typ S, G oder M) aufgeteilt werden und dürfen nur solche Betriebsmittel versorgen.
Stromkreise für die Lüftung müssen selektiv sein.
Ein Hinweis soll in der Nähe der Ersatzstromversorgung angebracht werden: „Entsprechend den Herstellerangaben ist die Funktionsfähigkeit der Ersatzstromanlage regelmäßig zu prüfen“
Äußere Einflüsse
Besonders in der Landwirtschaft ist durch die oft rauen Umgebungsbedingungen besonders auf die äußeren Einflüsse zu achten. In der Norm wird im Punkt 705.512.2 darauf eingegangen.
In der Tabelle 51.ZA kann dies nachgelesen werden.
Dabei entspricht:
– größer AD4 -> höhere Beanspruchung als Spritzwasser (IPX4)
– größer AE3 -> Vorhandensein von leichtem Staub (IP4X)
– größer AG1 -> mittlerer oder höherer mechanischen Beanspruchung (IK10)
Dieser Schutz kann durch geeignete Betriebsmittel oder auch durch Einbau in geeignete Gehäuse erreicht werden.